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   VG Trier, 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR   

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VG Trier, 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR (https://dejure.org/2007,29926)
VG Trier, Entscheidung vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR (https://dejure.org/2007,29926)
VG Trier, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 6 K 439/07.TR (https://dejure.org/2007,29926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums; Kriterium der fehlenden Erreichbarkeit einer entsprechenden Ausbildungsstätte; Berücksichtigung der Besonderheiten eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88

    Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren

    Auszug aus VG Trier, 20.12.2007 - 6 K 439/07
    Andere, zum Beispiel soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, scheiden deshalb als Rechtfertigungsgrund aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, veröffentlicht in JURIS).
  • VGH Bayern, 18.06.2013 - 12 B 13.593

    Ausbildungsförderung von Migranten an privatem Gymnasium

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 15; OVG NRW, B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 12 S 1098/17

    Ausbildungsförderung für Besuch des 11. Schuljahres; zumutbare Ausbildungsstätte

    Insoweit könne auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.2.2012 -12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

    Biete die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleiche, nicht an, so könne je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 19).

  • VG München, 27.03.2014 - M 15 K 13.2854

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule mit Internat, die

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 1 K 13.67

    Ausbildungsförderung; Privatschule (Realschule) mit Internat; entsprechende

    Darüber hinaus kann aber auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG NW vom 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; vom 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise einer Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S. von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21; OVG NW vom 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG München, 12.10.2017 - M 15 K 16.5963

    Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG München, 29.01.2015 - M 15 K 14.1523

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG München, 18.12.2014 - M 15 K 13.5615

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG München, 02.10.2014 - M 15 K 13.5380

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 1 K 12.942

    Ausbildungsförderung; Privatschule (Gymnasium) mit Internat; entsprechende

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Gerichte auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied in diesem Sinne ausmachen (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG NW vom 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; vom 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15; vom 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21; OVG NW vom 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VG München, 15.01.2015 - M 15 K 14.945

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule mit Internat in

    Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

    Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 12 BV 11.1377

    Ausbildungsförderungsrecht Voraussetzungen des Schüler-BAföG bei auswärtiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2012 - 12 A 1628/12

    Vorliegen einer der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechenden

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860

    Ausbildungsförderungsrecht; Zum Begriff der "zumutbaren Ausbildungsstätte";

  • VG Münster, 05.09.2012 - 6 K 1966/11

    Anspruch eines lettischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von

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